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Jagdherrschaften haben meistens mit angranzen-den Nachbarn Koppeljagd anszuübcn, und sohaben auch inländische Jagdherrn hier und daKoppel unter sich. Wenn die Jagdgercchtigkeitsich nun bloß auf einen zusammenhängenden schonvermarkten Walddistrict beschränkt; so bedarfes keiner besondern Versteinung derselben, wel-che alsdann schon durch die Waldgränzsteine be-zeichnet wird. Dehnt sich aber solche zugleichmit über benachbarte Fluren, Wiesen, Bäche rc.aus; so ist der Umfang davon mit den benöthig-ten Steinen zu besetzen, und als ein besondererDistrict zu vermarken.
Bey der Regulirung der Gränzen, die Jagd-gerechtigkeit betreffend, ist so wie bey den fol-genden Gerechtsamen, eine detaillirte Beschrei-bung derselben, in Form eines Protokolls, auf-zunehmen höchst nothwendig; selbst wenn auchgenaue Messungen und Charten darüber schonvorliegen.
§. roi.
Von den Huth-und Weidegranzen.
Das Huthrecht wird entweder als eine Fol-ge des Eigenthums auf eignen Grund' und Bo-den ausgeübt, oder es steht einem auf das an-dern Eigenthum, als eine Dienstbarkeit zu.