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aber mehrere untergeordnete Gränzen mit anzu-zeigcn, so können solche etwa nach lab. lunterschieden werden, welches jedoch als keineallgemeine Vorschrift anzusehen ist, und nachBefinden Abänderungen erleidet.
Gleiche Bcwandniß hat es mit der Bezeich-nung der vorkommenden Gränzzeichen, wovoneinige hier ebenfalls bey lab. r ange-
geben sind.
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Regulirung der Waldgranzen.
Die Waldungen eines Landes gehören ge-wöhnlich größerntheils dem Landesherrn, jedochbesitzen auch andere geistliche und weltliche Guts-Herrschaften, Städte, Gemeinden, ja auch ei-nige Privaten, oftmals beträchtliche Wald-districte.
Bey dem Waldeigenthume, sey es nunvollkommen oder beschränkt, ist vorzüglich mitauf die Bezeichnung dessen Gränzen, oder aufdie Berichtigung der bereits vorhandenen zu se-hen; weil sonst so wenig ein genaues Forst-La-gerbuch, worin der Wald mit allen dazugehö-rigen Grundstücken, nebst deren Flächeninhaltausgezeichnet ist, und welches zugleich eine Be-schreibung der Gränzen, und anstoßenden Grund-2