"3
Am Schlüsse eines jeden Monats hat derBeamte zu berichten, was für Gränzregulirungs-Gcschäfte in dem Laufe des Monats vorgefallensind, und zugleich das Verzeichniß von den des--falls verursachten Diäten und übrigen Kosten beh->zuschließcn.
8 - 89.
Handrisse über die Regulirung derAmts- und Dorfmarkungsgranzen.
Zur Beförderung einer auf die Regulirungder Granzen gleich folgenden Landesvermessungist es sehr gut und anzuempfehlen, sowohl vonden rcgulirten Amts- als Dorfmarkungsgränzen,durch Feldmesser einen Handriß verfertigen zulassen unv solche den Protocollen beyzufügen.
Die Handrisse von den Amtsgränzen könnentheilweise gezeichnet seyn; die von den Dorf-markungsgränzen müssen aber im Zusammenhan-gs auf einer Charte dargestellt werden, indemaus diese die übrigen Gränzen, als von den Hu-thungen, Triften, Zehntens, mit ihrer Num»merfolge zu verzeichnen und vorzutragen sind.
Bey den Handrissen von der Amtsgränze istzu bemerken, an welchen Puncten, Hoheits-,andere Amts - oder Dorfsmarkungs - Granzenanstoßen, wobey denn die Entfernung des Au-ch