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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
112
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tcrnchmung angewieseneir Fond zu befreiten,insofern nicht etwa, durch die Streitigkeiten derGränzen, besonderer Aufenthalt und Aufwandhier und da veranlaßt werden sollte, welcherletztere, wie sich von selbst versieht, dem Eigeu-thümer zur Last fallt.

Der Beamte hat daher, in dem über jedeGemarkung, während einer solchen Gränz-.Re-vision und Rcgulirung zu führenden Protocolle,genau die Zeit, der viertel, halben oder auchwohl ganzen Tage zu bestimmen, welche zurBeseitigung solcher Streitigkeiten bev jedemGrundeigcnthümer aufgegangen sind, und umwelche der Fortgang des Geschäfts gehemmtworden ist, sodann aber bey Einreichung derüber jede Gemarkung besonders, jedoch in An-sehung des hinzugezogenen, bereits genanntenPersonals gemeinschaftlich und vollständig auf-zustellcndcn Kosten - und Diäten - Rechnungen,genau die Ratas anzugeben.

1) Was die Gemeinden an Gränzrevisions- Re-gulirurigs- und Bersteinnngs-Kosten, ferner

2) was jeder Grundeigenthümer an Berstei-nungs - und sonstigen Aufenthalts-Kosten,so wie endlich

g) Was die Generalvermessungs - Kasse anGranzberichtigungskosten zwischen den einzel-nen Grundstücken zu tragen hat.

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