-ssSASSD
m
che, Steine rc. vorhanden seyn sollten, bedarfes keiner weitern Vcrsteinung.
Zur Versteinung der Gemarkungs-Granzenkönnen gehauene Sandsteine von etwa 4 FußLange (wovon 2 Fuß in die Erde zu setzen sind)genommen, und solche auf jeder Seite mit denAnfangsbuchstaben der anstoßend-n Dorfmar-kung, nebst den erforderlichen Nummern be-zeichnet werden.
§. 83 .
Ueber die Kosten derRegulirung einerDorfmarkungS - Gränze.
Die Kosten, welche die Regulirung der Ge-markungs- Gränze und der Gemeinds-Grund-stücke verursachen, können von den Gemeindenum so mehr getragen werden, als solche ohne-dem verbunden sind, die Granzcn ihrer Gemar-kungen von Zeit zu Zeit mit Zuziehung dcSAmts revidiren und berichtigen zu lassen, weß-halb denn auch eine solche vorzunehmende Gränz-bcrichtigung für eine nothwendige Revision an-zusehen ist. Diejenigen Kosten aber, welchedurch die der Vermessung vorhergehende Granz-berichtigung zwischen den einzelnen herrschaft-lichen oder auch Privatgrundstücken nothwen-dig werden, sind aus dem zu der ganzen Un»