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wie es denn auch nochwendig ist, die Proto-colle zu paginiren, um dabey mühsamererNachsuchungen entübrigt zu seyn, und etwa-nigc Bemerkungen leicht nach der Seiten- oderBlattzahl angeben zu können.
4) Bey Einsendung der Protocolle an die ver-ordnete Behörde müssen jedesmal die dazugehörigen Handrisse beygelegt werden,g) Die genaueste Uebereinstimmung der Hand-risse mit den Protoeollen, ist von dem Be-amren und Feldmessern besonders zu beob-achten.
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Versteinung der Dorfmarkungs-Granze n.
Den Gemeinden wird es zur unerläßlichenPflicht gemacht,, die gehörige Absteinung ihrerGemarkungen, da wo bloß Hügel, kleine Auf-würfe, Graben, Hecken rc. sind, welche zwardauerhaft scheinen, doch aber der Veränderungsehr leicht unterworfen seyn können, aus ihreKosten verrichten zu lassen, wozu sie ohnedießschon Observanz verbindet.
Wo hingegen schon anerkannte, sichtbareund dauerhafte Gränzmaale z.B. Flüsse, Bä-
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