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sen ncbst einem ausführlichen Bericht' an dieBehörde zu weiterer Verfügung überreichen.
§. 86 .
Einrichtung des Protocolls über dieRegulirung der Amts- und Dorfs-markungs - Granzen.
Bey der Aufstellung des Protocolls über dieRegulirung sowohl der Amts - als Dorssmar-kungs-Granzen, ist noch zu bemerken:
1) Die Nummern, Buchstaben und übrigen Be-zeichnungen, welche auf alten richtigen Granz-steinen angetroffen werden, sind beyzubchal-ten, und unverändert in das Protocoll, wiein die beygefügten Handrisse auszunchmcn.
2) Inden Protocollen müssen da, wo Gränz-steine zu stehen kommen, die Namen vonsämtlichen daran stoßenden Grundeigenthü-mern angeführt werden.
Auch ist es rathsam, die nächsten bemer-ken »wertsten und dauerhaften Gegenständebey den Gränzen anzugeben, weil dadurchoftmals manche Differenz leicht gehoben wer-den kann.
Z) In den Protocollen muß seitwärts die Num-mer derjenigen Handrisse angcmerkt feyn,auf welche sich die Beschreibung bezieht, so