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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
108
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Puncte durch den Feldmesser und die Bevoll-mächtigten der Gemeinde sehen. Hierauf um-geht der Beamrc mit den Granz-Interessentendie versteinte Grunze noch einmal, um sich zuüberzeugen, daß die Steine alle auf den richti-gen Puncten stehen. Die geometrische und ei-gentliche Granzaufnahme bleibt alsdann biszur speciellcn Vermessung, der Gemarkung aus-gesetzt.

§. 8Z.

Verhalten des Beamten bey Dorf-mark u n g s - Granzstreitigkeiten.

Ereignet sich bey dieser Eränz- Regulirungan irgend einem Orte eine Streitigkeit, so mußder Beamte in Bcyseyn und mit Zuziehung derAngranzenden und dabcy Jnteressirtcn, dieseStelle genau besichtigen, die Umstande wohlüberlegen, und wenn die Differenz nur eine Klei-nigkeit betrifft, die weder durch gerichtliche Ur-kunden noch durch untadelhafte Zeugen mit Si-cherheit ausgemittelt werden kann, solche suchenin Güte beyzulegen; außerdem aber, wenn dieStreitigkeit nicht gütlich gehoben werden kann,oder die Differenz etwas groß ist, so muß ersolchen District durch den Feldmesser in einengenauen Grundriß bringen lassen, und diesen