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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
107
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malischen Evkenntnißc folgendermaßen rcgulirtund vcrstcint.

Der Beamte umgeht mit dem oben bestimm-ten Personale die Gemarkungsgränzc, und be-zeichnet jeden Gränzpunct mit einem dauerhaftenund numerirten Pfahle*), zugleich entwirft derBeamte ein kurzes Gränzprotocoll, worin be-merkt ist, ob die Gränze in gerader oder gebro-chener Linie fortläuft, und was dieselbe im letz-ter« Falle für einen Winkel macht; ob z. B. spi-tzig, recht oder stumpf, ob der folgende Schen-kel rechts oder links von den nächstvorhcrgehen-den abweicht; auch muß die Entfernung derGranzpuncte wenigstens in Schritten angegebenwerden.

Ist dies gehörig geschehen, so kann der Be-amte wissen, wie viel Gränzsteinc nöthig sind;er läßt daher alsbald die erforderlichen Steineverfertigen, numcrircn und an die bestimmten

*) Zu diesem Gebrauche werden gewöhnlich besondere Pfahleverfertigt, die etwas stark und etwa 4 Fuß lang sind, aufwelchen vorher die Nummer und ein angemessenes Zei-chen eingebrannt ist. Sie dienen nur zur vorerst!,gen Bezeichnung der Gränze, und bleiben so lange ste-hen, bis die eigentlichen Gränzstcine gesetzt worden, wel-ches sowohl der Sicherheit wegen bald nachher geschehenruuß, als auch, damit man diese Pfähle gleich wiederbey einer andern Dorfmarkungs-Gränzrcgulining ge-brauchen könne, wodurch im Ganzen viel Holz und Ko-sten gespart werden.