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Macht ein Theil der Amtsgränze zugleichdie Hoheitsgränze, und es ist die letztere blosrevidirt; so wird dieseru Abschnitt nur allein vondem Beamten unterzeichnet.
^Ein Mehreres hierüber wird in FolgendenVorkommen.
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Regulirunq der Stadt-und Dorfmar-kung S - G r a n z e n.
Jede Stadt - oder Dorfgemeinde hat imUmfange ihrer Wohnungen, Felder, Wiesen,Weiden rc. einen bestimmten Bezirk, welcher vondem Bezirk einer andern Gemeinde gewöhnlichdurch Raine oder Granzmaale abgeschieden ist,und die sogenannte Gemeind- oder Dorsmarkungausmacht.
Dergleichen Stadt- und Dorsmarkungs-gränzen werden durch den Beamten, mit Zuzie-hung des Försters, des Feldmessers, der vonbeiderseitigen Gemeinden besonders dazu zu be-vollmächtigenden Deputirten, und die dazu vor-zuladenden angränzcnden Eigcnthümer, auchsonst dabey berechtigten Interessenten, nachMaaßgabe vorliegender Flurcharten, oder, wodiese fehlen, nach einem rechtlichen und mathe-