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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
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wie den Unterforstbedienten anvertraut, welcheletztere verpflichtet sind, bey aller Gelegenheitein aufmerksames Auge auf die Gränzen zu ha-ben. Der Landforstmeistcr aber verrichtet mitden übrigen, zu gewissen und gemeiniglich schonbestimmten Zeiten, mit Zuziehung der Gränz-nachbarn, den Gränzzua aus die Art, wie schonbey den Landesgränzen angezcigt worden ist.

Geschieht aber die Gränzbeziehung nichtmit Auswärtigen, sondern nur mit Vasallen,Gemeinden und Privatpersonen, die unter EinemLandesherrn stehen; so wird denselben der Tag,an welchem der Gränzzvg vor sich gehen soll,blos bekannt gemacht, um dabey zu erscheinen.In einigen Ländern wird auch ein Rath von derKammer oder von der Regierung dazu abgeord-net, und dieses geschieht insonderheit alsdann,wenn an einem oder dem andern Orte die Grän-zen unrichtig und streitig sind, und selbige unteresucht und in Richtigkeit gebracht werden sollen.

Von den Gränzprotocollcn und Recessenpflegt ein Exemplar ben der Kammer und dasandere bey dem Amte aufbehalten zu werden.Zuweilen bekömmt auch der Förster eine Abschriftvon der Gränzbeschreibung zu seiner Nachricht;allein dieß ist eben nicht nöthig, sondern es gnü-get, wenn die Förster beym Antritte ihresDienstes von dem Landsorstmeister angewic-