sondern mit einer andern angemessenen Bezeich-nung zu versehen sind.
§. 78 .
Kosten der Domainen-Granz.Negul^-r u n g.
Die Granzrcgulirung der herrschaftlichenGrundstücke geschieht von den Beamten, För-ster und Actuar, ohne daß dieselben irgend eineVergütung dafür erhalten. Sollte aber dasGeschäft so weit entfernt seyn, daß eine Abwe-senheit über Nacht erforderlich ist, so bekommengewöhnlich der Beamte, Actuar und Forstbc-dientc auch in herrschaftlichen Angelegenheitendie festgesetzten Diäten, und überdies; wird er--sterm, wenn er keine Fonrage auf ein Pferd hat,auch täglich ein Gewisses für Miechpferdc ver-gütet, wodurch alsdann die umständlichen Reise-und Transport-Fuhren vermieden werden.
Aufsicht über die Gränzen der Domai«nen und deren Sicherung.
Die besondere Aufsiclft über die Domaincn-Gränzen wird mehrentheils dem Landforstmei-ster, den Beamten und Domainen-Pächtern, sa
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