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Daß es außerdem mit der gehörigen Be-wirthschafiung nicht vermessener Güter, sie mö-gen aus Landereyen oder Waldungen bestehen,immer sehr unvollkommen und mißlich ist, wirdjeder Sachkundige gewiß oft genung erfahrenhaben.
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Regulirung der Domaincn-Granzeii.
Die Regulirung der Domaincn - Gränzenhat der dazu bestellte Commissarius, er sey nunein Mitglied des Kammer-Collegiums oder einBeamter, mit Zuziehung des Forstbcdienten, desFeldmessers, der von den anstoßenden Ortschaf-ten besonders dazu bevollmächtigten Deputatenund der dazu vorzuladenden Grnndeigenthümer,auch sonst dabey berechtigten Interessenten, nachMaasgabe der vorliegenden Charten, oder wodiese fehlen, nach einer rechtlichen und mathe-matischen Erkcnntniß vorzunehmen, und sich inallem darnach zu richten, was hierüber bey Ein-richtung der Landesgranzen angeführt worden ist.
Die Granzen der herrschaftlichen Domainen-und Grundstücke werden ebenfalls mit starkenbehauenen Sandsteinen umgeben, welche auf dereinen Seite nach dem herrschaftlichen Eigenthu-me zu, nicht mit den landesherrlichen Wappen,
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