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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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anzusehen, wenn man findet, daß die landes-herrlichen Domaincn-Güter, Höfe, Meyereyenund Vorwerke, so wie die Forst - und Jagd-Reviere gehörig versteint und abgemarket, überalles und jedes aber richtige Charten, Vermes-sungS-Register und Granzbeschreibungen vor-handen sind. Es erfordert dieses das landes-herrliche Interesse selbst; denn man wird alle-zeit wahrnehmen, daß wenn diese Gränzen nichtberichtigt sind, die angränzcnden Vasallen undUnterthanen sich selten scheuen, ihre Besitzungenund Güter chber die landesherrlichen Gränzennach und nach auf heimliche, listige und straf-würdige Art zu erweitern. Man wird gewißin jedem Lande, wo eine allgemeine Landesver-messung vorgenommen wird, mit Erstaunen beyvielen Unterthanen ein solches Uebermaaß vonAeckern, Wiesen:c. antrcssen, daß es mit denalten Saal - und Lagerbüchcrn in keine Verglei-chung mehr gestellt werden kann, und dieseUebermaaße haben sie dann mit Schaden undAbbruch der herrschaftlichen Waldungen und Gü-tern nach und nach an sich gezogen, wobey danndem Landesherr» noch überdies; dcr Nachtheil zu-wachst, daß die Unterthanen von solchen heim-lich abgewandten Gütern, weder Contributionnoch andere Abgaben entrichten, sondern sievöllig srey benutzen.