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nach, verschiedene Benennung haben, und unterwelchen zuerst die l a n d es h er rli ch cir Grän-zen zu bemerken sind, die die Kammer- undDomainen - Güter, Regalien und Gerechtsamenumfassen, welche sich innerhalb des Landes be-finden. ^
L- 76. !
Nutzen und Nothwendigkelt einer Re-guli ru n g der Do m ainen - Güle r.
Die Granzsachen, welche die Domainen-und Kammer-Güter betreffen, pflegen allerOrten lediglich zum Reffort der Kammer zu ge-hören, dergestalt daß dieser die Cognition inselbigen, die Oberaufsicht darüber, die Unord-nung der Granzvisitationen, urtd was sonst zurErhaltung der Granz-en gehört, allein zusieht,ohne die geringste Concurrenz der Regierungenund. Justiz- Collegien, welche gemeiniglich nurin dem Falle mit der Kammer concurriren undein luciicium mixtum bilden, wenn sich zwi-schen landesherrlichen Gütern, Jagden, For-sten rc. und den Unterthanen, Gränzirrungenereignen.
Es gereicht der Kammer zur großen Ehre,und ist allemal als ein Kennzeichen eines wohlund ordentlich eingerichteten Cameral-Wesens