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beyden Theilen richtig anerkannt, oder ob einZweifel obwaltet, auch ob eine geometrischeGräuzmessung davon vorliegt, damit die dazuverordnete Behörde im Stand gesetzt wird, dasweiter Nöthige darüber zu verfügen.
Zur vollkommenen Uebersicht der Sache istes sehr gut, wenn diesem Protocolle ein Hand-riß von der Lage der Granze, nach einen ver-jüngten, der Sache angemessenen Maaßstabebcygefügt wird, auf welchen die anstoßendenverschiedenen fremden Territorial- Gränzen; sowie die umliegenden innern Amts- und Dorf-markungsgränzen bezeichnet find, wie auch an-gegeben ist, über was für HauptdisLricte derGränzzug geht, oder welche demselben benach-bart sind.
Von
den innern Gränzen des Landes.
§- 75 -
Von den landesherrlichen Gränzen.
Bisher ist von äußern oder Landesgränzen,als denjenigen gehandelt worden, welche ganzeStaaten und Länder von einander unterscheiden.Nun kommt man zu den innern Gränzen, wel-che (st s-L) ihrer Beschaffenheit und Natur