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gänzlich gehoben werden muß. Ob aber bey- !derstttlge Protocolle in formalibus überein -stimmen oder nicht, solches thut nichts zur Sache. !
Endlich erhalten die Protocolle durch die >Unterschrift sämtlicher Commissare ihre völligeKraft.
§- 74 -
Revision der Landesaranze zur Lan-de S v e r in e ssu n g.
Da die Regulirung der Landesgränzen oftvielen Schwierigkeiten unterworfen ist, und sel-ten in kurzer Zeit genau bestimmt und berich-tigt werden kann; so pflegt man bey einer vor-zunehmendcn Landesvermessung nur vorerst, sowie sie vorliegt, untersuchen zu lassen.
Die Landesgränze wird daher durch denJustiz-Beamten, mit Zuziehung des Försters,eines Feldmessers und des Ortsvorstandes, oderwer sonst die beßte Wissenschaft davon hat, bloßrevidirt, ein genaues Protokoll über den gegen-wärtigen Zusrand derselben entworfen, und sol-ches an die dazu verordnete Behörde eingeschickt.
In diesem Protocolle ist die Entfernung derGränzzeichen von einander bloß nach Schritten,ihre Lage und Beschaffenheit anzugeben, unddabey zu bemerken, ob die Gränze bisher von