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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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oder auswärts, im letzten Falle aber auf bcy-den Seiten gezeichnet.

Bey den in ältern Zeiten auf Unterlagengesetzten Gränzsteinen kann freylich heut zu Tagedie bestrittene Aechthcit derselben nicht andersals nach dem bey der Hebung vorsindlichen Un-terlagen und des Steines äußerlicher Bezeichnungbeurtheilt werden, es scy denn, daß genaue undauthentische Gränzbeschreibungen und Granz-charten vorliegcn, welche alsdann zum Grundegelegt werden müssen, und wornach die Berich-tigung vorzunehmen ist.

Es ereignet sich oft, wenn Gränzen nebenoder auf Wegen forrlaufen, daß viele mcynen,der Weg mache, wenn er auch noch so krummgeht, dennoch von einem Gränzorte zum an-dern die Granze, welches aber nur da statt hat,wo es die alten Gränzvcrgleiche klar bestimmen,daß wenn auch der Weg krumm ist, dennoch nichtdie Gränze vom Wege abweiche, sondern ebenso krumm als der Weg geht, von einem Maal-zeichen zum andern fortlaufe. Ist aber diesesnicht ausdrücklich beschrieben; so hat allemalnur die gerade Linie zwischen zwey Granzmaa-lcn statt.

Bey alten verlornen Gränzsteinen muß mansich um die Aufsuchung und Entdeckung dersel-ben alle mögliche Mühe geben. Sind keine