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Verhalten bey vorkommenden Granz.
Ungewißheiten.
In zweifelhaften Fällen wird dafür gehal-ten, daß die Landesgräuzc unter beyden angrän-zenden Landesherrn gemeinschaftlich sey. Wennalso ein Fluß die Granze macht, so wird die Mit-te desselben als Granze angenommen. Wenndaher in der Mitte des Flusses Inseln entstehen,so gehören selbige zur Hälfte jedem angränzen-den Herrn; entstehen sie aber unweit des UferS,so gehören sie dem Herrn des Ufers.
Ebendicß gilt auch bey Bergen, wenn die-se die Gränze ausmachcn, wo alsdann auf demhöchsten Gipfel oder Rücken des Berges die Gran-ze angenommen wird.
Ein Andres ist, wenn aus den Gränzreces-sen, oder durch Verjährung, langen Besitz oderandern Gründen dargethan und bewiesen werdenkann, daß dis Granze allein in des einen an-gränzenden Herrn Eigenthum sey, und dem an-dern daran kein Recht zustche.
Bey Gränzbäumen pflegt aus denselben be->urtheilt zu werden, ob selbige einem Theile al-lein gehören, oder gemeinschaftlich sind. Imersten Falle sind sie nur von der äußern Seite