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dergestalt eingerichtet und abgefaßt werden,
daß man aus demselben deutlich ersehen könne,
1) zu welcher Zeit und in wessen Gegenwartder Gränzzug angefangen, fortgesetzt undbeendigt worden.
2) In was für einem Zustande man die Gränz-zeichen und zwar eins nach dem andern ge-funden habe; welche völlig unbeschädigt undwelche schadhaft, verrückt oder gar verlorenund verkommen gewesen.
z) Auf welche Art die verdorbenen Gränzzei-chen wieder hergestellt, und was für welchean der Stelle der verkommenen gesetzt worden.
Wenn sich bey dem Gränzzuge, in Ansehungder Vasallen Städte oder Dorfgemeinden-deren Granzen zugleich die Landesgränzensind, und die ihre Deputirte dahin abge-schickt haben, ungewisse, zweifelhafte, strei-tige Gränzörter oder sonstige Gmnzirrungenvorsinden; so müssen nicht allein diese Depu-taten in dem Gränzprotocvlle mit Namenangeführt seyn, sondern es muß auch darin»umständlich angemerkt werden, worinn sol-che Irrungen bestanden, und ob und aufwelche Weise die Differenzen beygelegt, unddie Gränzen in Richtigkeit gebracht wor-den.