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man die umgefallenen und verkommenen Granz-zeichen gemeinschaftlich wieder herstellt, oderdie bisher unrichtig gewesenen Gränzen in Rich-tigkeit bringt; wiewohl zuweilen auch gewisseZeiten z. B. alle drey, vier oder sechs Jahre fest-gesetzt sind, wo diese Gränzbeziehung mit denBenachbarten vorgenommen werden soll.
§. 68 -
Die solenne Gränzbeziehung sindernur mit dem angranzenden Nachbargemeinschaftlich statt.
Diese solenne Gränzbeziehung können dieBeamten oder Fvrstbedienten nicht für sich undnach ihrem eignen Gefallen anstellcn, oder der-selben beywohnen, wenn sie von dem andernLheile dazu eingeladen werden; sondern es wirdder ausdrückliche Befehl, oder dieAnordnung undder Consens des Landesherrn, oder des Vorge-setzten Collegiums dazu erfordert.
Weil auch die Landesgränzen zuweilen ver-mischt sind, dergestalt, daß selbige auch dieGränzen der Privatgüter ausmachen; so folgtdaraus offenbar, daß keiner Privatperson er-laubt ist, zum Präjudiz der Landesgränzen et-was zu unternehmen, noch für sich allein neue