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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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gene kleine und im Anfänge wenig bedeutende-Veränderung, wenn man deren Herstellung zulange anstehcn laßt, zu den größten IrrungenAnlaß geben kann; so werden in einigen Län-dern auch alle Unterthanen ungehalten, daß sie,sobald sie an den Gränzen einige Veränderungoder Beschädigung dcr Gränzzeichen gewahr wer-den, solches ohne allen Verzug gehörigen Ortsanzeigen müssen, und diejenigen Unterlhancnmit Strass belegt, welche überführt werden kön-nen, daß sie von einigen Veränderungen auf derGranze wußten, und dieselben dennoch binnender gesetzten Zeit nicht angezeigt haben: welcheEinrichtung sehr nützlich und nachahmungswür-dig ist.

Es ist demnach die einseitige Gränzbesichti»gung eigentlich nur als eine Vorbereitung zu derförmlichen Gränzbeziehung zu betrachten.

8- 67.

Von der solennen Gränzbeziehung.

Wenn bey der einseitigen GränzbesichtigungFehler und Veränderungen vorgefunden werden;so giebt dicß Anlaß zu einer solennen Gränzbe-ziehuug. Denn diese geschieht nicht bloß inder Absicht, den Zustand der Gränzen zu unter-suchen; sondern vielmehr zu dem Ende, daß§ 2