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Granzzeichen aufzurichten, oder die umgefalle-nen und hcrausgeriffenen wieder in vorigenStand zu setzen: sondern es muß solches allesmit Autorität und Einwilligung beyder Terri-torial--Herren geschehen.
8- 69.
Von dem bey einer Landesgranz-Regu«lirung anzustellenden Personale.
Ist eine Gränzbeziehung von beyden Terri-torial-Herrschaftcn beschlossen worden; so trägteine jede dieß Geschäft einigen Commissaren aus,und versieht diese mit einer gehörigen Vollmachtoder einem Eommissoriale und einer Instruction.Zu solchen Commissionen pflegt man einen Re-gierungs- oder Justizrath, einen Kammer- oderFinanzratl) und einen Forstmeister zu erwählen,diesen aber einen entweder schon in Pflichten ste-henden, oder zu diesem Geschäfte besonders ver-pflichteten Geometer beyzuordnen.
Ob ein jeder Theil seinen eigenen Feldmesserabschicken will, oder ob beyde sich nur Eines be-dienen , und solchen auf gemeinschaftliche Kostenunterhalten wollen, hängt von der Willkühr derInteressenten ab; welches auch von den Unter-gangern gilt.