ssS-T-Sss
82
Haft sind, oder ob sonst eine nachtheilige Ver- ^änderung mit ihnen vorgegangen sey; ob dieGränzbäume noch alle vorhanden, und die ein- bgehauenen Zeichen noch ihre gehörige Kenntlich- jkeit haben; ob die Gränzwasser nicht aus ihrem tgewöhnlichen Laufe getreten, oder geleitet sind, ^oder sonst etwas zum Nachtbeile der Herrschaft- ^liehen Gerechtsame daraus vorgenommen wor-den. Besonders muffen sie darauf Acht haben,daß die Nachbarn, deren Zleckcr rc. an die Lan-desgränze stoßen, letztere nicht durch Weiter-Pflügen und ?lnrotten überschreiten. Es dür-fen aber dabcy weder neue Granzzeichcn gesetzt,noch die umgefallenen oder beschädigten wiederausgerichtet und in den alten Stand gebrachtwerden; sondern wenn dergleichen nöthig be-funden wird, so muss n sie solches mit Bemer-kung aller Umstände aufzcichnen und unverzüg-lich gehörigen Orts melden, damit dieVerichtigung imit Zuziehung der Nachbarn veranstaltet werde. ^Wenn sich bey einer solchen Gränzbesichti- sgung gar keine Veränderungen gefunden haben;fo muß dessenohngcachtct hierüber Bericht er- istattet werden. s
8' 66. l
Anzeigen über Granzvcranderungen. ^Da die Landesgränzen nicht leicht zu oft visi- ftirt werden können, weil eine dabey vorgegan- k