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und allezeit, niemals aber das Gegentheildavon gehört hätten.
6) Es ist auch kein Zweifel, daß nicht die Lan-dcsgränzen durch den öffentlichen Ruf solltenerwiesen werden können. Dieser öffentlicheRuf hat größtenthcils seinen Grund in derallgemeinen Meinung der Einwohner, undmacht in Handlungen, welche vor Alters vor-gegangen sind, wenn kein anderer Beweis zuhaben ist, einen völligen Beweis aus.
7) Endlich wird der Beweis der Landesgranzcnaus Muthmaßungcn und Präsumtionen her-ausgebracht, wenn es nämlich an andernBeweisgründen mangelt; denn alsdann wer-den, weil der Beweis sonst sehr schwer zu füh-ren seyn würde, auch Muthmaßungen, Prä-sumtionen und andere Anzeigen, die sonst nurhalb beweisen, angenommen. Also wirdz. B. präsumirt, daß das Territorium sich soweit erstrecke, als die Gerichtsbarkeit. Ammeisten aber wird der Beweis der Landcs-gränze aus derStcucr und Erbfolge gezogen.Weil aber die Präsumtionen zuweilen ausgeringem, zuweilen aus starkern Gründenhergenommen worden; so ergiebt sich vonselbst, daß man bcy Entscheidung der Granz-streitigkeiten erwägen muß, für welchen Theildie stärksten Präsumtionen streiten.