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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
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so wird im zweifelhaften Falle ganz recht da-für gehalten, daß der Ort demjenigen zuste-he, dessen Territorium er am meisten be-rührt.

§) Können auch Zeugen die Landcsgränzcn be-reisen; zumal wenn sie alt sind, nahe an denGranzen wohnen, und demnach anzunehmenist, daß sie die beßte Wissenschaft von selbi-gen haben. Es dürfen auch wohl Unter-thanen für ihren Landeshcrrn ein Zeugniß ab-legen; nur müssen sie alsdann in Ansehungdieser Sache ihrer Unterthanenpflicht entlassenwerden.

Selbst das Zeugniß vom Hörensagen, wo-bey die Zeugen keinen andern Grund, als daßsie es also von ihren Vorfahren gehört hät-ten, beybringen können, ist allenfalls hin-länglich. Denn wenn bey alten Granzenkeine andere Art des Beweises vorhanden ist,und wegen der Länge der Zeit die Sache weitüber Mcnschcngedenken hinausgeht, mithinder Beweis durch eignen Augenschein an sichunmöglich ist; so müssen nothwendig auchZeugen, welche die Sache von Andern ge-hört haben, zugelassen werden, und dersel-ben Zeugniß ist desto kräftiger, wenn sie aus-sagen, daß sie die angegebene Beschaffenheit-er Gränze von ihren Vorfahren beständig