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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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Ist nun dieses ausgemacht, so ist sehr ge-nau und sorgfältig zu untersuchen, ob dergefundene Eranzstein auch ein Landes- undnicht Pnvatgränzstein sev, damit gemeineGüterschcidungen nicht für Landesgränzen ge-halten und angenommen werden.

2) Werden die Landesgränzen aus den Gränz-beschreibungcn und Granzrecesstn, ungleichenaus den gefertigten Grundrissen oder Grund-chartcn bewiesen. Man hat aber dabey -ubeobachten, ob auch die Gränzreceffe, welchevon einem Theile angeführt werden, gültigsind, oder ob sie durch neuere abgeändcrt,oder durch die dazwischen gekommenen ?imL-scriptiouom imikemoriaiem ungültig ge-macht worden sind.

g) Wenn Gränzreeesse oder andere öffentlicheInstrumente fehlen, wodurch die Landes-gränzen angezeigt werden können; so wirdauf das Herkommen, oder auf die von Al-ters her der Landcsgränzen wegen bcybehal-tcnen Gewohnheiten und Gebräuche gesehen.

4) Beurtheilt man auch die Landesgränzen ausder in Gegenwart beyder Thcile anzustellen-den Besichtigung. Denn wenn aus der Lageder Lander ersichtlich ist, daß der streitige Drrsich mehr an das Territorium des einen Theilsanschließt, oder von demselben umgeben ist;