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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
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i) Von den Gränzzeichen hergenom-men.

Weil aber diese (nach §.6) theils natürli-ü)e, theils durch Menschenhände gesetzt sind;so ist von erstern die Regel anzunehmcn, daßsie nur alsdann beweisen, wenn dargethanwerden kann, daß sie als Gränzzeichen wirk-lich angenommen worden sind.

Was aber die künstlichen Gränzzeichen anbe-trifft, so ist vor allen Dingen zu untersu-chen, ob ein.solches Zeichen auch wirklich einGränzzeichen ist oder nicht; denn es geschiehtnicht selten, daß z. B. ein Stein, der füreinen Gränzstein ausgegeben wird, nur eingemeiner Stein ist, der nicht das geringstebeweiset. Daher muß ein solcher Stein inGegenwart beyder Theile gehoben werden,um zu sehen, ob er auch Zeugen, als Kohlen,Ziegel, Mas rc. bey sich habe, und wennsich dtrgleichen finden, so wird daraus mitGrund geschlossen, daß solcher Stein nichtvon ohngefähr dahin gekommen, sonderndaß cs ein Gränzstein sey. Unterdessen,wenn sich auch keine Zeugen unter dem Stei-ne finden ; so wird derselbe dennoch für einenGränzstein gehalten, wenn es durch andereBeweisgründe dargethan werden kann.