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Kosten der Landesqranz-Regulirung.
Daß die Kosten, welche zu Regulirung derLandesgränzen erfordert werden, von beydenangränzendcn Landesherrschaftcn zu tragen keyn,versteht sich von selbst. Daher auch die Aus-gaben, so auf die Zurichtung und Bezeichnungder Granzzeichen gehen, von beiden Theilen prorata zu ersetzen sind. Ob und in wie weit aberdie Untcrthanen ihren Landcsherrn mit einemBeitrage zu Hülfe kommen müssen, solches istaus dem Herkommen und der Verfassung einesjeden Landes zu beurtheilen. Wenigstens wirdcs wohl aller Orten hergebracht seyn, daß dieUntcrthanen die Steine und andere Fuhren, sowie die Fortbringung der Commissare von ei-nem Orte zum andern, und die bey diesem Ge-schäfte vorfallenden Handarbeiten und Hilfslei-stungen , im Dienst unentgeltlich oder gegen disgewöhnliche Dienstkost verrichten müssen.
Mit der Speisung der Commissare undübrigen Personen, deren man bey der Gränz-einrichtung benöthiget ist, pflegt es an einigenOrten also gehalten zu werden, daß beydcrseitigeHerrschaften dafür sorgen und dabcy täglich ab-wechseln. Besser und guten Cameral-Grund-sätzen gemäßer ist es aber, wenn jede Herrschaft