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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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andern Zufall vernichtet werden könne, ist esrathfam, die Gränzbeschreibung bcy der Kam-mer, und die Gränzcharte im Landesarchiv' auf-zubewahren; weil beide Beweisirrkunden in allenbeschriebenen und bezeichncten Linien und Win-kclmaaßen vollkommen übercinstimmen, undnickt als ein iuLtrumonwm rLkorons und rela-tnm abgcfaßt werden, daher auch nicht noch-wendig beisammen an einem Orte niedergelegtwerden müssen. Im Falle keine Gränzchartegezeichnet würde, ist es sehr nützlich, die Gränz-beschreibung zweyfach im Original für jedenAngränzer auszufertigen, und in Hinsicht derAufbewahrung oben erwähnte Verfügung zutreffen.

§- 58 -

Anwendung des Vorhergehenden aufalle Granzen.

Alles, was bisher zur Sicherstellung derGränzen durch Gränzbcschreibungen und Gränz--charten angeführt worden, ist nicht allein vonLandesgränzen, sondern von allen Gränzen über-haupt zu verstehen, und läßt sich auf alle (§.Z.)an geführte Gränzen anwenden , welches bey Ab-handlung der betreffenden Gegenstände näher be-stimmt werden wird.