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Der Gränzrcceß pflegt von den Granz-Commissaren beider Theile verabredet und er-richtet zu werden.
Im Eingänge wird kürzlich angezeigt, waszur Regulirung der Gränzen Anlaß und Gele-genheit gegeben habe. Alsdann werden beider-seitige Commissare mit Namen und Charakterangeführt, und die ihnen erthcilten Vollmach-ten abschriftlich beigclegt. Hierauf werden dieGränzcn, nach Anleitung der Gränzbeschreibung,beschrieben.
Nachdem am Ende die Commissare, Namensihrer Principale, die Festhaltung des RecesseS mitBegebung aller Exemtionen und Ausflüchte, sowie die Einholung derselben Ratificationen unddie Auswechselung der von dem Receß gefertig-ten beiden Originalien gegen einander verspro-chen haben; so unterschreiben und besiegeln sieletztere gemeinschaftlich und fügen ihnen die dazugehörigen Anlagen bey, welche in gedachtenVollmachten, der Gränzbeschreibung und Granz-charte bestehen.
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Aufbewahrung der Gränzbeschreibungund der Gränzcharte.
Damit die errichtete Gränzbeschreibung undCharte nicht zugleich durch Feuer, oder einen