OsSKSss
68
Gewißheit, eben so wie nach einer Granzbe-schreibung, bestimmt werden könnten.
Um aber den (in gy. ausgestellten) dop-pelten Entzweck zu erreichen, damit die Chartennicht einst als einseitig verworfen werden können,sondern Beweiskraft haben, muß darauf bemerktseyn, auf wessen Veranlassung dieselben verfer- ^tigt wurden. Dabey müssen die dirigircn-den Commissare, wie auch die bey der Auf-nahme der Gränze zugezogcnen beiderseitigenGeometer und Angränzcr beyde Charten un-ter sich sowohl, als mit der Gränzbeschrei-bung vergleichen, und wenn sie in allen Linienund Winkelmaaßen übereinstimmen, unterschrei-ben und untersiegeln.
8- 56.
Vom Grarrzrecesse. !
AuS der Gränzbeschreibung wird hernach !derGränzreceß, Gränzvertrag, Granz-verg leich oder die G ranz convention ver-fertigt, wie man diejenigen Instrumente nen-net, welche über Landesgranzen errichtet werden,so wie diejenigen, welche die Beschreibung derPrivatgranzen in sich enthalten, Markungs- -Lager-Saal-und Flurbücher, zuweilenauch Bezirkbriefe heißen,