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scheu Landwappen nach dem Fuldaischcn Lande tzu, und mit dem Königlich Westphalischcn Lan- ^dcswappcn, nach d'em Königreich Westphalen kzu, oder mit den Buchstaben 15 kV und KV VW !behauenen Sandstein, darauf wird bemerkt, ob -es ein Hauptstcin oder ein Läufer sey, und ob !letzterer, außer der am Kopf' eingegrabenen tSchleife, noch eine andere Bezeichnung enthalt; lferner die Gegend, als Berg, Fluß, Straße rc.wo der Stein hingcsetzt worden ist.
Mit der größten Genauigkeit muß das vondem Geometer referirt werdende Maaß des Win-kels, in dessen Spitze der Stein steht, nach An-zahl der haltenden Grade und Minuten, wieauch daß refcrirte Längenmaaß der Linie, vomersten bis zum zweyten Steine, nach der Anzahlder Ruthen , Füße und Zolle, registriert werden.
Nachdem begeben sich beyderseitige Commis- >sarc mit allen anwesenden Interessenten zum »zweyten und den folgenden Steinen, und fah- 1
ren auf erwähnte Art fort, das Maaß aller !
Linien und Winkel zu beschreiben, bis sie aufder ganzen Granze herumgekommen sind, unddieselbe ganz beschrieben haben.
Da, wo andere Lander« oder Dorfmarkun-gen angränzen, muß in der Granzbeschreibungnicht nur jedesmal an dem Orte, wo die ansto-ßende fremde Landes - oder Dorfmarkungs- !