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Einrichtung der Gränzbeschreibung.
Damit diese Gränzbeschreibung ordentlichund gehörig eingerichtet werde ; so ist gleich imEingänge anzumerkcn, in welchem Jahre dieGränzregulirung von den Landesherren oderderen Landesregierungen angeordnct und befoh-len sey, damit einst nicht gegen die Gränz-beschreibung eingcwandt werden könne, alswäre sie ohne Vorwissen und Auftrag der Lan-desherren oder der Landesregierungen unternom-men; ferner wird bemerkt, in welchem Jahreund an welchen Tagen die Gränzregulirung ge-schehen, wo man zusammen gekommen und dasGeschäft angcfangen habe, und was eigentlichfür eine Gränze beschrieben werde.
Bcy allen Gränzbeschreibungen müssen nebstden Gränz-Commiffarcn, Beamten und ver-pflichteten Actuarien, alle Interessenten vonbeyden Seiten dazu gezogen und gleich anfangsnamentlich, samt den verpflichteten Geometernund geschwornen Steinsetzern registrirt werden.
Nach diesem wird bemerkr, daß man durchbcyderseitigc oder den gemeinschaftlich bestelltenund verpflichteten Feldmesser nach der ihm vonbenderseitigen Angränzern geschehenen Anwei-sung der Gränze, lauter gerade Linien auf der