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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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überzeugt haben, alsdann können die Granzenschleunigst und gehörig nach den von ihnen zureferirendeu Maaßen einer jeden Linie und einesjeden Winkels, beschrieben werden.

Es ist daher anfänglich nur alles dasjenigeanzumerken, was in Hinsicht des Locals und derumgebenden Gegenstände aus die Granze Be-ziehung hat, oder haben kann. Nachdemdie Geometer aber ihre Arbeit beendigt, so wer-den die Granzcommissare im Stande seyn, als-dann eine Gränzbeschreibung nach dem (§. Zy) vorAugen zu habenden doppelten Endzwecke zu er-richten , daß nämlich die Gränzbeschreibung le-gal und als ein zwischen beyderseitigen Interes-senten vollkommenen beweiswirkendcs Instru-ment entscheide.

») Weil öfters mehrere Wochen und Monate darauf gehen,che diese Verarbeitung bcy einer zu regulirenden Landes-gränze, zu Ende gebracht wird; so pflegt man diese vor-läufige Gränzbeschreibung in Form eines Protokolls zuverfassen, so während der geometrischen Arbeiten vonden Kommissarien ausaeuommen wird. Dieß Protokollwird täglich geschlossen und den folgenden Tag ei» neuesaugefangen, daher denn auch die Commissarien jedesProtocoll unterschreiben , wo es heißt: et cvn.

rinuarum dldl. den IM. in Gegenwart der dM.

Von dem in vorhergehenden Protokoll bemerkte» Gränz-fleine w. verfügt man sich «. s- w.

Aus diesem Protokolle ist es demnächst leicht, dieGränzbeschreibung zu entwerfen.