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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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Diese Siebner oder Untergänger beschäftigensich aber keinesweges mit den vorkommcndenMessungen und übrigen geometrischen Arbeiten;sondern dieses wird ganz allein von dem Feld-messer verrichtet.

Da jedoch diese Untergänger eigentlich nurzur Setzung der Gränzsteine bey untergeordnetenGränzcn bestellt sind; so steht es lediglich inder Landesherrn Willkühr, ob sie sich derselbenauch bey der Landesgränze bedienen wollen.

Es versteht sich von selbst, daß, wenn beyeiner Gränzregulirung die Steine keine Zeugenerhalten, hingegen aber eine Beschreibung undCharte darüber ausgenommen wird, die ge-

stcine nicht mit dergleichen Reim - und Gedachmiß-Sprüchleins versehen werden, wozu vielleicht ein eig-ner Gränzpoet erfordert würde; so ist es doch immer nur,dieselben äußerlich zu bezeichnen und mit einer lieber-schritt, welche nur aus einzelnen Buchstaben bestehenkann, zu unterscheiden. Dergleichen Ueberschilstei, die-nen zu Merkmalen, was es für Gianzsteine sind; d-nnöfters werden Steine vorgefundcn, und bey der Hebungaus ihren Unterlagen als achte Gränzsteine aberkannt,aber auö abgehender Aufschrift und Beschreibung weistman nicht, ob sie Amtsgranzsteiue, Dorfniarkun>-Lsteine,Iagdsteine re sind; darüber entstehen Processe, und der-gleichen Steine entsprechen ihrem Zwecke nicht, dieGranzen gegen alle Streitigkeiten sicher zu stellen, undbeweisen nichts, weiches geschehen wäre, wen» sie wa-ren mit Ueberschriste» versehen worden.