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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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Zeugen sie gebrauchen wollen, wenn nicht solchesschon ebenfalls höhern Orts vorgeschrieben wor-den; jedoch ist es den Märkern nicht erlaubt,Jemanden, am wenigsten fremden Siebnern, zueröffnen, was dieserhalb angcordnct worden ist.Cie muffen auch die Zeugen den Marksteinenohne Beysein anderer Personen bey'egen, wes-halb auch einige Landesgesetze verordnen, daß,sobald sie die Erde zu graben oder das Lagerzu machen anfangen, alle Andre, so dabey ge-gegenwärtig sind, auch sogar die Abgeordnetenselbst, sich auf die Seite begeben sollen.*)

*) Bcy Sehung neuer Gränzsteine äußert der kluge undrechtsverstaudigc Hausierer, dessen in derjDorrede ge-dachr ist, wörtlich Folgendes:

Man legt auch wohl ein Srücklein Geldes in dieGrude, dahin der Mark kommen soll, und überlaßt eseinem Jungen, daferu er es mit dem Munde aushebt;im Aufheben aber stößt man ihm das Maul leidenllicha»k die Erde re.

Auch schlägc der Autor vor, den jungen Leuten bepdieser Gelegenheit einige Mark-Sprüchlein lernen zulassen; r. B.

Was ich anjekt als Klein geschn,

Dabey will ich ,'m Alrer stehnUnd alle Wahrheit zeigen an,

Wann dieser Stein nicht sprechen kann. u>dgl. m.

Ferner wird S. 448 dieses Werks für gut gehalten,einen zeden Markstein mir einem kleinen Reim oder AerS-lein zu versehen, wozu daselbst auch einige artige Ideenangegeben sind. Wenn nun aber auch die Gränz-