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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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schwornen Steinsetzer entbehrlich sind, und dieSetzung der Steine nur allein nach Anweisungder Geometer geschehen kann.

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Nothwendigkeit richtigerschreibungen und genauercharte n.

Aus den in §.2Z angeführten Ursachen er-hellet, daß weder die äußerlichen noch innerlichenZeichen an den Gränzsteinen, hinreichend sind,die Granze für immer hinlänglich zu sichern,und daß die nach allen geometrischen und recht-lichen Grundsätzen bestimmten und versteintenGränzen manchen Veränderungen, Irrungenund Zweifeln unterworfen seyn können, wenndieselbe nicht außerdem durch eine richtige Gränz-beschrcibung und genaue Gränzcharte sestgestclltwird. Denn nur durch Gränzbeschreibungenund Grundrisse kann sowohl die Aechtheit einesunbewappneten, von seinen Beylagen entblößtenSteins, als auch die Veränderung eines mitseinen Unterlagen anders wohin versetzten Steins,selbst der Platz, wo ein auögerissencs Gränzzei-chm gestanden hat, mit mathematischer Gewiß-heit unwidersprechlich dargcthan werden.

Granzbe-G r a n z-

Es