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zcln und durch die Verdickung seines Stammes,die innern Kennzeichen verrücken und unter ein-ander werfen, auch den Stein selbst aus seiner-gehörigen Stellung hinaus drängen, welches inder Folge zu Irrungen und Streitigkeiten leichtAnlaß geben könnte.
§. 36 .
Von Steinsetzern oder Untergangern.
An einigen Orten, z. B. im Bayreuthischen,hat man gewisse beeidigte Personen, welcheG r ä n zmesser, Steinsetze r, Lands ch e i-der, Märker, Untergänger oder Si eb-ner genannt werden, die alle Gränzsteine selbstsetzen, auch die umgefallenen aufrechten und al-les , was sonst dabey vorzunehmen ist, verrich-ten müssen. Dieselben werden dann auch denGränzregulirungcn gebraucht, und wo derglei-chen Leute bestellt sind, darf ohne dieselben,durch jemand anders die Eranze nicht versteint,oder sonst etwas darauf vorgenommen werden.
Im Fall nun bey einer vorzunehmeudenLandesgränz-Regulirung bestimmt ist, daß dieSteine mit geheimen Unterlagen versehen wer-den sollen; so haben sich die zur Setzung derGränzsteine beauftragten Untergäriger vorherinsgeheim mit einander zu bereden, was für