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mit nicht zu viele Winkel und zu kurze Linienentstehen, zuweilen unbeträchtliche Krümr.ien,w.ittelst gerader Linien zu durchschneiden, wel-ches von beidersiitigen Geometern so auSgemit-telt und abgesteckt werden kann, daß keiriTheildabey verliert; wodurch der Vorthcil erzieletwird, daß die geraden Linien desto länger aus-fallen, die Zahl der Winkel sich vermindert, vie-le Grärzstcine gespart und die Kosten verringertwerden.
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§. 31.
Nachthcile, wenn gemeinschaftlicheWege die Lanbesgränze bestimmen.
Wenn Landstraßen rc. die Landesgränzemachen, so ist es am beßten sich dahin zu ver-gleichen, daß die Hoheitsgränze nur auf einerSeite derselben fortlaufe, indem dadurch vieleWeitläufigkeiten verhütet werden: denn wennz. B. auf solchen Straßen, Raub, Mordtha-ten, Schlagereyen oder sonstige Frevel gesche-hen; so hat alsdann nur eine Obrigkeit zu un-tersuchen und zu richten. Wenn hingegen Wegedie gemeinschaftliche Grunze ausmachen; somüssen erst die Nachbarn gegen einander unter-suchen, auf welcher Seite die That geschehen,oder wo und wie z. B. der Entleibte liegt, und