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gränzern, nach ihrem Gutdünken, Willkühr undAugcnmaaß, ohne Zuziehung eines oder meh-rerer Geometer, die Plätze angewiesen, und dieSteine manchmal sehr unschicklich mitten in dengeraden Linien an Orte hingeseht, wohin keinegehörten; hingegen blieben Winkel unbestcint,wo Steine unumgänglich nothwendig waren.Solche unordentliche Absteinungen verursachtenmehr Schaden als Nutzen, die Gränzstrcitig-keiten wurden daher nicht unterdrückt, sondernvielmehr erzeuget und vermehrt.
Es muß daher bey einer Gränzregulirungdie Bestimmung, wo Steins zu setzen sind, ledig-lich dem verpflichteten Geometer von denAbgeord-ncten oder Commissaren übertragen werden, understerer wird angewiesen, lauter gerade Linienauf der ganzen Grunze genau abzustecken; allevorkommende Krümmungen in lauter gerade Li-nien zu zergliedern, die Spitze eines jeden Win-kels oder jeden Punct, in welchem zwey geradeLinien zusammen stoßen, anzuzeigen, keinenWinkel unbestimmt und keine Lücke zu lassen;lange gerade Linien mit mehreren Steinen zubesetzen, damit man bequem von einen zum an-dern sehen könne; nur auf den Ecken oder Win-kelspitzen Hauptsteine, und zwischen diesen, woes nöthig ist, Lauser zu setzen u. s. w. Den an-granzen Theilcn ist es jedoch unbenommen, da-