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vermarket gehabt haben, entstandene Zrrungmit dem Nachbar aber die Berichtigung dersel-ben veranlassen. Es können gewisse Unrichtig-keiten und Streitigkeiten schon von Alters herobgcwaltct haben, und man hat bisher keinMittel gefunden, sie beyzulegen. Oder der an-dere Theil hat wohl an einem Orte die Gränzerrbisher zwar im ruhigen, doch unrechtmäßigenBesitze gehabt; man hat es aber nicht gewagtseine Meinung zu eröffne» und daher für rath-samec gehalten, sich aller Persteinung oder son-stigen Gränzbemarkung, obgleich der Gränznach-bar dann und wann darauf angetragen hat, zuentziehen; nunmehr hat sich aber ein Ausweggefunden, diese Irrungen gütlich beyzulegen».
tz. 28.
Zu einer Landesgranz - Regukirung istderConsens beydcr benachbarter Staa-ten erforderlich.
Zur Bestimmung und Festsetzung der Grän-zen, wird der Consens beyder angränzenderStaaten erfordert. Daher muß die Gränzbe-ziehung und Setzung der Gränzzeichen in Ge-genwart derjenigen geschehen, welche von bey-dcrseitigen Territorial-Herren zu diesem Ge-schäft abgeordnet wurden. Wird der Gränz-