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8- v6.
Bestimmung der Landes- oder Territo-rial- G ranzen.
Die Landes- oder Territ 0 rial - Grän-zen werden entweder durch eine ausdrücklicheEinwilligung der benachbarten und aneinandergrunzenden Staaten, nämlich durch Verträge,oder durch einen stillschweigenden Constns, näm-lich durch einen langen und ruhigen Besitz unddurch die Verjährung bestimmt und festgesetzt.
§. 2 ".
Veranlassung zu einer Landesgranz-Regulirung.
Die Veranlassung zu einer Gränzregulirungkann verschieden seyn. Es können zwey Staa-ten mit einander Krieg führen, wo hernach, durchden Frieden, der eine an den andern einen Theildes Landes abtreten muß, dessen Granzen in Rich-tigkeit zu bringen sind. Oder es können dieGränzen eines Landes durch Verheerungen oderdurch Länge der Zeit, völlig in Unrichtigkeit undUngewißheit gerathcn seyn. Oder es kann auchein Staat aus Mangel einer guten Verfassung,aus vernachläßigter Aufsicht, oder auch aus an-dern Ursachen, seine Gränzen bisher gar nicht