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zug unv die Berichtigung der Gränzzcichen heim- !lieh, in Abwesenheit des andern Theils unter-nommen; so ist solcher Hccus unkrastig, diedarüber errichteten Instrumente haben keine Be-weiskraft, und der andere Theil kann aus ei-nem solchen ucru nicht verpflichtet werden, ermüßte denn aus Sorglosigkeit sich nicht dawi-der gesetzt und widersprochen haben; weil als-dann angenommen wird, er habe stillschwei-gend darein gewilliget.
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Von den bey einer Landesgränz-Regu- jlirung zuzuzieh enden Geometern und ,übrigen Personen.
Es hangt zwar lediglich von dem freyenWillen beyder Tyeile ab, ob sie solchen Abge-ordneten auch verpflichtete Geometer zugcbenwollen, oder nicht; es ist aber allemal anzura- ^then, daß solches geschehe, damit von denselben ;alle dabcy vorkommenden geometrischen Arbeiten !gehörig besorgt werden. Denn, wenn gleichdie Abgeordneten selbst hinlängliche Kenntniß ^von den bey diesem Geschäfte vorkommenden >geometrischen Arbeiten besitzen; so würde dieeigene Ausübung derselbe« doch ihre übrigen