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geschlemmt, an andern Orten aber neu aus- .gerissen, und nach und nach, bcy nicht vorge, inommener öfterer Aufräumung, die wahren !ganz unkenntlich geworden; die Wege, be-sonders bcy schlechter Witterung, erweitert,ln ihrer Richtung verändert oder gänzlichverlegt wurden u. s. w.
Z) Wenn die Gränzen zwar versteint, die Stei- .ne aber nicht an die gehörigen Orte, wo sienach geometrischen Grundsätzen erforderlich,hingesetzt sind. ^
Wenn z. V. eine krumme Linie zwischenzwey Steinen unbestimmt gelassen ist; so kanndadurch ein Angränzer, dem es vortheilhaftwäre, veranlaßt werden, von den vorsind-lichen Steiuen eine gerade Linie zu ziehen,auf diese Art den Anstoßenden zu benach-theiligen, und sein Benehmen auf die recht-liche Vermuthung gründen, daß von einemStein auf den andern die Gränzlinie in gera-der Richtung ziehe.
4) Wenn auch die Granzen mit Beobachtungder geometrischen Grundsätze versteint worden;so können dennoch Gränzstreitigkeiten entste-hen , wenn bey der Versteinung entweder garkeine, oder keine ihren Endzwecken und denzu beobachtenden rechtlichen Erfordernissen und !