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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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dey entstehendem Zweifel gehoben werden muß,die Zeugen alsdann die Richtigkeit des Gränz-steines beweisen können; sie sollen daher in Zu-kunft den wahren Granzsteinen zu unfehlbarenKennzeichen dienen. *)

§. 24.

Die äußere Bezeichinntg eines Granz-steines sowohl, als dessen Unterlagensind nicht immer sichere Beweise seinerA e ch theit.

Allein, sowohl die äußerliche Bezeichnungeines Gränzsteins, als dessen Unterlagen, kön-nen oftmals unzulänglich seyn, um daraus des-sen Aechthcit erweisen zu wollen; denn es werdez. B. ein fraglicher Stein bey einer Granzsireitig-keit in Gegenwart beyderseitiger Interessenten,von den geschworneu Steinsetzern gehvven undunter denselben die gehörigen Beylagen gefun-den, so kann doch dieser für ächt gehalteneStein, von seiner wahren Stelle samt denUnterlagen, versetzt worden und falsch siyn.Oder es werde ein ächter und an gehöriger S tel-

«> Diese Art die Gränzsteins zu bezeichnen, war schon in denältesten Zeiten gebräuchlich, und bat von derGnvrbnoeicder Römer bey Versteinung der Gränzcn, ihren Ursprung.