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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
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Läufer wie 1^, so wird entweder in der Mitteein einziger Zeuge, oder cs werden zwey nebeneinander gelegt, und zwar so, daß die Linie ^ lildurch beyde Zeugen geht, wie bcy e, n zu se- ! ^hen ist.

Soll ein Stein mehrere Linien zugleich ab-marken , so werden so viel Zeugen um den Mit-telpuncr deö Lagers herum gelegt, als verschie-dene Gränzlimen zusammen stoßen, doch also,daß ein jeder Zeuge, auf seine eigene Linie sichbezieht, die alle in dem Mittelpunct o zusam-men treffen; so gilt z. B. der Zeuge u beyauf die Granzlinie L auf bl und c aufLV O.

8- 2 g.

Nutzen der Zeugen bey einem Gränz- l

steine. i

Obgleich die Hinzufügung der Zeugen we- !

der bey den Landes- uoch Privatgranzsteincnvon einer absoluten Nothwendigkeit ist, sondernvon dem Gutbesinden der Theilhabenden abhängt;so ist sie doch von allen Rechtslehrern, als eineben so wesentliches Erforderniß wie die äußereBezeichnung der Gränzsteine angegeben, weil, i

wenn etwa das Wappen oder andere Bezeichnung lan den Stein ausgclöscht worden, und der Stein >