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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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werden könne. Wie viel aber hierzu muffengebraucht werden, kömmt wiederum auf desLandes Gebrauch und auf die herrschaftliche Ver-ordnung an. Insgemein pflegt man mehr alseinen Zeugen benzulegen, die man von einemZiegel also herunterschlägt, baß, wenn man sieaufsucht die Stücke sich wieder recht zusammenfügen.

§. 22 .

Von der Beilegung der Zeugen.

Was die Beylegung der Zeugen betrifft, soist solche, wie erwähnt, nicht überall einerley; dochkann sie füglich auf folgende Art geschehen: Esist z. B. die Grundfläche /ä L E j) !üsi /t. !.

iisisd. H. zu vermarken, oder mit Gränzsteinen zubesetzen, welchen innerliche Zeugen beygefügtwerden sollen; so versieht man sich mit Ziegel-stücken, oder Kohlen rc. und legt bey L, nach-dem das Lager in gehöriger Größe und Tiefe ver-fertigt worden ist, zwey Zeugen 3 und b, wo naus die Linie L L, b aber auf die Linie L Osich bezieht, so daß, wenn beyde Linien sortge-zogen werden, dieselben durch die Zeugen gehenund in den Mittelpunct o des Lagers sich ver-einigen. Auf gleiche Art verfahrt man in denEcken L, D und L. Kommt man zu einem