Druckschrift 
Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

28

osSKSoa

§. 21 . ,

Innere Bezeichnung der Granzsteine.

?tuf obige Art werden dieGranzsteine äußer-lich gezeichnet. Es bekommen dieselben aber auchöfter» innerliche, oder verborgene Zei-chen, indem man ihnen sogenannte Zeugen(die auch Markzeichen, -Belege, Bey-lagen, Zunge, Los Zeichen, Marklo-sung oder S teineyer genannt werden) bey-fügt, welche gemeiniglich in Kohlen, StückenGlas, Schlacken, Ziegeln, oder andern der Ver-wesung nicht so leicht unterworfenen Dingen be-stehen, die in einer gewissen Zahl oder in ver-schiedener Figur untergelegt werden.

Zuweilen laßt mau auch besondere Zeugenaus Lhonerde nach einer gewissen Figur z. B. ei-nes Dreyecks verfertigen, oder mit des OrtsWappen, oder mit einer andern der Sache ent-sprechenden Bezeichnung versehen und in einemZiegelofen hart brennen. Am gewöhnlichstenaber bedient man sich der Ziegeltrümmer, dieviel leichter herbeyzuschaffen sind.

Diese Zeugen werden nun gedachtermaßenunter den Granzstein, oder auch, wie es an verschie-denen Orten gebräuchlich ist, neben denselben ge-legt, jedoch so, daß aus deren Lage, der Win-kel oder die Ecke so viel möglich unterschieden