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hauen wird, zeigt die Landeshoheit desjenigenan, dem das Wappen zusteht.
Daher wird einem Fürsten, welcher in einesandern Territorio Privatgüter' besitzt, nicht er-laubt, sein Wappen den Granzsteinen daselbsteinhauen zu lassen, damit er daraus nicht einem-Vorwand suchen möge, sich von dcS andern Lan-deshoheit zu crimiren.
Unterdessen wird dennoch einem Fürsten, wel-chem die Ausübung einer gewissen Gerechtigkeit ineinem fremden Territorio zustcht, die Setzunggewappneter Gränzsteine vcrstattct; nnr mußauf selbigem die Benennung solcher zustehendenGerechtigkeit zugleich mitbemerkt ftyn, damitsich der Fürst kein mchrercs Recht, als ihmzukommt, anmaßen könne. Also wird z.B. ausden Gclcitssteinen, außer dem Wappen des Ge-leits berechtigten Fürsten, das Wort Geleitzugleich mit eingchauen.
§. iy.
Bezeichnung der Landesgranzsteine.
Das Wappen eines jeden Landesherrn wirdauf derjenigen Seite des Gränzsteins eingchauen,welche nach desselben Territorium zustcht. Wennalso dreyer oder vierer Herrn Lande Zusammen-stößen, so wird an dem Orte, wo dieses geschieht,